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Die in diesem Zusammenhang relevanten Verträge gelten unbeschadet des Opportunitätsprinzips, also des Prinzips, das eine Verpflichtung zur Strafverfolgung verneint. Die Strafverfolgungsbehörden sollen eine Abwägung zwischen der Strafverfolgung einerseits und dem Allgemeininteresse und besonderen individuellen Umständen, die dagegen sprechen, andererseits vornehmen. Sofern im UNO- Übereinkommen von 1988 an diesem Grundsatz gerüttelt wird, haben sich die Niederlande durch einen - unwidersprochenen - Vorbehalt die Handlungsfreiheit in dieser Beziehung erhalten (Schutte, 1995).
Literaturverzeichnis
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