2. Die Maßnahmen hinsichtlich des Konsums harter Drogen

2.5 Das juristische Instrumentarium

Gegen Ordnungsstörungen durch den Handel und Konsum von Drogen auf der Straße kann aufgrund der allgemeinen Gemeindeverordnungen etwas unternommen werden. Man denke hierbei an Versammlungsverbote oder an das Verbot, öffentliche Verkehrswege für andere Zwecke als die zu benutzen, für die sie bestimmt sind. Der Rückgriff auf Notbefugnisse muß hierbei auf tatsächliche Notsituationen im Sinne von Artikel 175 und 176 des Gemeindegesetzes beschränkt sein. Verwiesen sei hierfür auf den Standpunkt der Regierung hinsichtlich der Untersuchung über kommunale Notbefugnisse, den der Minister des Innern dem Vorsitzenden des Ständigen Parlamentsausschusses mit Brief vom 21. März 1995 mitgeteilt hat.

Der Handel mit (harten) Drogen von Wohnungen aus ist für die Umwohnenden eine besondere Quelle des Ärgernisses. Bei den Wohnungen handelt es sich meistens um Etagenwohnungen oder Appartements, wobei die Nachbarn mit einem Zulauf von Süchtigen konfrontiert werden, mit allen als bedrohlich empfundenen Begleiterscheinungen. Nicht immer agiert der Mieter als Händler; manchmal wird er unter Druck gesetzt (und mit kleinen Mengen für den Eigenverbrauch belohnt), um den Handel zu dulden, in anderen Fällen handelt es sich um Untervermietung oder illegalen Konsum. Soweit es um Privatvermieter, insbesondere um Wohnungsbaugenossenschaften geht, steht die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Räumungsklage gegen den betreffenden Mieter offen. In Fällen, in denen die Häuser Eigentum eines am Drogenhandel Beteiligten oder nicht an der Bewohnung interessierten Spekulanten sind, bietet dies keinen Ausweg. Strafrechtliche Sanktionen gegen den Kleinhändler können oft nicht verhindern, daß jemand anders den Handel fortsetzt.

Vor allem in Vierteln mit einer geschwächten sozialen Struktur besteht das Bedürfnis, beginnende oder fortschreitende Verelendung durch den von Wohnungen aus betriebenen Drogenhandel zu bekämpfen. Wenn die Bewohner auf ein solches Problem hinweisen und polizeiliche Ermittlungen zu einem ähnlichen Ergebnis kommen, muß es möglich sein, den Zugang zu einer Wohnung vorübergehend - bis der Zulauf aufhört - zu unterbinden. Bislang stößt man dabei auf Schwierigkeiten, da Wohnungen aufgrund von Artikel 10 der Verfassung für Bewohner und ihre Angehörigen zugänglich bleiben müssen. Soll der Zugang zu einer Wohnung unterbunden werden, ist dafür eine formelle gesetzliche Grundlage erforderlich*. Eine entsprechende Änderung des Gemeindegesetzes ist in Vorbereitung. Die Verletzung der Privatsphäre wird dadurch gerechtfertigt, daß Personen, die in ihrer Wohnung Drogenhandel zulassen oder dulden, in erheblichem Maße selbst den privaten Charakter der Wohnung verletzen.




Tweede Kamer, vergaderjaar 1994-1995, 24077, nrs. 2-3
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