3. Vorsorge, Betreuung und Behandlung Drogenabhängiger

3.5 Regie und Finanzierungsstruktur der ambulanten Suchthilfe

Die ambulante Suchthilfe konzentriert sich hauptsächlich auf ca. 45 größere Gemeinden. Bis 1994 galt für die ambulante Suchthilfe die Vorübergehende Finanzierungsregelung Suchthilfe (Tijdelijke Financieringsregeling Verslavingszorg/TFV); hierfür waren Mittel in Höhe von gut 110 Mio. Gulden vorgesehen. Ein besonderes Merkmal dieser Regelung war, daß die Finanzierung über 23 sog. Kern-/Zentrumgemeinden lief. Sie waren verpflichtet, im Einvernehmen mit anderen beteiligten Gemeinden die ambulante Suchthilfe in der jeweiligen Region zu organisieren. Die Verteilung des Regionalbudgets auf die betreffenden Einrichtungen und beteiligten Gemeinden war hiermit gesichert. Diese zum Teil dezentralisierte Regie und Finanzierungsstruktur funktionierten zufriedenstellend.

Im Rahmen der "sozialen Erneuerung" wurde die ambulante Suchthilfe verklausuliert in das Interimsgesetz zur Förderung der Sozialen Erneuerung (Tijdelijke Wet Stimulering Sociale Vernieuwing/TWSSV) aufgenommen. Die obenerwähnte Einteilung in 23 Kerngemeinden für die ambulante Suchthilfe in der Region blieb erhalten. Neu waren die Betreuungs- und Informationspflicht der betreffenden Gemeinden sowie die Auflage, innerhalb der Region in geeigneter Weise Beratungen mit den Beteiligten zu führen.

Angesichts des vorübergehenden Charakters des Interimgesetzes soll ab 1997 das gesamte TWSSV-Budget dem Gemeindefonds übertragen werden. Da eine klausulierte Übertragung naturgemäß nicht möglich ist, werden die Mittel für die ambulante Suchthilfe über alle Gemeinden verteilt. Die jetzt noch bestehende Koppelung zwischen behördlicher Verantwortung, Betreuungspflicht und der Verfügbarkeit entsprechender Mittel entfällt damit.

Die Niederländische Vereinigung von Einrichtungen für Suchthilfe und einige Gemeindeverwaltungen haben auf die Gefahr der Verzettelung hingewiesen. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Informationserteilung der beteiligten Gemeinden in bezug auf die ambulante Suchthilfe muß nach Auffassung des Kabinetts gesetzlich verankert werden. Dies könnte z.B. durch eine Änderung insbesondere von Artikel 12 des Gemeinwohlgesetzes (Welzijnswet) geschehen.

Im Rahmen von Beratungen zwischen den zuständigen Stellen wird nach Möglichkeiten gesucht, bis 1997 eine neue Finanzierungsstruktur zu schaffen. Die heutige Arbeitsweise soll dabei im großen und ganzen beibehalten werden. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, daß die Koppelung zwischen behördlicher Verantwortung und der Verfügbarkeit des entsprechenden Budgets erhalten bleiben. Der Gemeindefonds besitzt ein Instrument, das es erlaubt, Gelder vorübergehend einzelnen Gemeinden zuzuweisen. Die Mittel bleiben dabei gleich hoch, laufen jedoch über den Gemeindefonds. Dies kann maximal vier Jahre dauern. Diese vier Jahre sollen genutzt werden, um die notwendige regionale Zusammenarbeit zu verbessern. Diese Zusammenarbeit wird es sodann möglich machen, die Mittel nach allgemeinen Kriterien zu verteilen.




Tweede Kamer, vergaderjaar 1994-1995, 24077, nrs. 2-3
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