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Grundlage für die behördlichen Maßnahmen ist der bereits genannte Bericht über Maßnahmen zur Bekämpfung von Ordnungsstörungen (Nota over overlastvermindering, TK 1992- 1994, 22684, Nr. 12). Im Mittelpunkt steht dabei der erzwungene oder empfohlene Entzug: ein Teil der süchtigen Straffälligen wird vor die Wahl gestellt, sich entweder Begleitungs- oder Behandlungsmaßnahme zu unterziehen, die Aussicht auf soziale Integration und Beendigung der kriminellen Laufbahn bieten, oder weiter in Haft zu bleiben.
Zur Durchführung der in dem Bericht dargelegten Maßnahmen wurde, wie gesagt, die Interministerielle Lenkungsgruppe zur Bekämpfung von Ordnungsstörungen (Interdepartementale Stuurgroep Vermindering Overlast/SVO) eingesetzt.
Diese Interministerielle Lenkungsgruppe hat im Einvernehmen mit den Partnern in den Gemeinden, die die Verantwortung für die Bekämpfung der Ordnungsstörungen und die ambulante Suchthilfe haben, an der Aufstellung integraler Projektpläne gearbeitet. Die Erstverantwortung für die Gestaltung der Gemeindepolitik liegt schließlich bei der Gemeinde. Im Jahre 1994 haben neun Gemeinden einen finanziellen Beitrag erhalten. Bei der Auswahl der insgesamt 25 Gemeinden, die seit 1995 für einen finanziellen Beitrag in Betracht kommen, wurde den "Maßnahmen zugunsten der großen Städte" Rechnung getragen. Bei der Zuweisung der Mittel spielte u.a. eine Rolle, ob ein integrales Vorgehen, das sowohl Prävention, Betreuung, Haft und Resozialisierung beinhaltet, gewährleistet ist. Ferner mußte deutlich sein, daß die verschiedenen Akteure wie die Einrichtungen für Suchthilfe (ambulant und stationär), Polizei, Justiz, Resozialisierungseinrichtungen, kommunale Dienste und Strafanstalten akzeptiert hatten, daß sie alle gemeinsam die Verantwortung für die Bekämpfung der Ordnungsstörungen tragen.
Abgesehen von Mitteln für lokale Projekte wurden und werden
auch Mittel für überregionale Initiativen zur Verfügung
gestellt wie für das Projekt "Anreize nach Maß"
(Drang naar Maat) der Niederländischen Vereinigung von
Einrichtungen für Suchthilfe (Nederlandse Vereniging van
Instellingen voor Verslavingszorg/NeVIV), für soziale Pensionen,
die Erweiterung der Frühhilfe-
Diese Einrichtung ist für drogenabhängige Straffällige bestimmt, die behandlungsfähig sind, die jedoch angesichts der Art ihrer Drogenabhängigkeit, der Schwere der begangenen Straftat, der Persönlichkeitsstruktur und der Krankengeschichte für eine Aufnahme in eine offene Anstalt nicht in Frage kommen. Die Behandlung erfolgt daher zunächst in einer geschlossenen Abteilung, wobei die Behandlungsdauer von Klient zu Klient unterschiedlich sein kann. Danach werden die Klienten in eine offene Abteilung, eine Wohn- und Arbeitsgemeinschaft in ländlicher Umgebung, verlegt. Es handelt sich um eine für die Suchthilfe neue Einrichtung, ein Versuchsprojekt, das eine gewisse Entwicklungszeit erfordert. Aus diesem Grund soll in kleinem Umfang mit der geschlossenen Abteilung begonnen werden, letztlich sollen bis zu 70 Plätze zur Verfügung stehen.
Wir werden entsprechend der Schätzung in dem Bericht über Maßnahmen zur Bekämpfung von Ordnungsstörungen durch Drogenabhängige (Nota inzake het beleid gericht op het verminderen van door verslaafden veroorzaakte overlast) das Budget der Interministeriellen Lenkungsgruppe (SVO) für das Jahr 1996 um 12,5 Millionen erhöhen. Wie bereits gesagt, soll die SVO mit der Projektgruppe zur Bekämpfung von Ordnungsstörungen durch Drogenabhängige und der Zwischenbehördlichen Projektgruppe Sicherheit und Suchthilfe zusammengelegt werden.
Die Regierung legt großen Wert auf Ausweitung der Kapazität der Entziehungsprojekte. Die 200 zusätzlichen Zellen, die zum großen Teil dieses Jahr verfügbar sein werden - die sog. Wallage-Zellen - wurden im Rahmen der Maßnahmen zugunsten der großen Städte für die vier großen Städte reserviert. Für die Entziehungsprojekte sind andere Zellen erforderlich. Von den 1996 vom Kabinett vorgesehenen zusätzlichen Zellen werden im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft 500 für die Unterbringung von Drogenabhängigen reserviert, die schwere Straftaten begangen haben. Damit ist für diese Kategorie genug zusätzliche Kapazität verfügbar.
In den Strafanstalten wurden im Rahmen des Grundsatzplans Arbeit im Gefängnis (Beleidsplan Werkzame Detentie) drogenfreie Abteilungen (DVA) geschaffen. Die Kapazität dieser Abteilungen mit angepaßtem Vollzug beträgt ungefähr 300. Eine Erweiterung auf insgesamt 620 Plätze im Jahre 1997 ist vorgesehen. Motivierte Süchtige sollen ihre Haftzeit (zum Teil) in drogenfreien Abteilungen verbringen und sich aktiv auf die Behandlung und soziale Eingliederung vorbereiten können. Nach dem Aufenthalt in drogenfreien Abteilungen kommen die Gefangenen entweder in Behandlungseinrichtungen unter Anwendung von Artikel 47 der Gefängnismaßregel (Gevangenismaatregel) oder sie erhalten, wenn sie ihre Strafe verbüßt haben, eine weitere Betreuung durch Suchthilfeeinrichtungen und/oder Resozialisierungseinrichtungen.
Bei den bislang üblichen Entziehungsprojekten werden Drogensüchtige in der Regel nach der Entlassung aus der Strafanstalt in eine Suchtklinik aufgenommen. Nach den heutigen Erkenntnissen ist, wie gesagt, für viele Drogenabhängige das Streben nach Abstinenz auf kurze Sicht wenig realistisch. Es wäre sinnvoller, eine Verbesserung der Lebensweise und der sozialen Integration des Drogensüchtigen anzustreben. Zu diesem Zweck werden verschiedene Arten der ambulanten Hilfe angeboten; der Schwerpunkt liegt dabei auf Ausbildung und Arbeit. In Dordrecht und Herzogenbusch z.B. hat man gute Erfahrungen mit Ausbildungs- und Arbeitsangeboten für Gewohnheitstäter, unter denen auch Drogensüchtige waren, gemacht*.
Mit den vier größten Städten wurden im Rahmen der Maßnahmen zugunsten der großen Städte Gespräche über die Möglichkeit geführt, kriminelle Drogensüchtige, die am laufenden Band Straftaten begehen, versuchsweise in einer geschlossenen Anstalt zu betreuen. Für viele Angehörige dieser Zielgruppe ist eine Verbesserung des Lebensstils das maximal Erreichbare. Hierfür ist eine geschlossene Behandlungseinrichtung geeignet, in der durch Ausbildung und Arbeit an der sozialen Integration gearbeitet wird.
Rechtliche Grundlage für diese neuen Formen der Betreuung von problematischen kriminellen Drogensüchtigen können vorerst die Vorschriften für die Aussetzung der Untersuchungshaft unter bestimmten Auflagen sein. Die Drogensüchtigen befinden sich dann auf freiwilliger Basis in einer geschlossenen Anstalt als Alternative für den Aufenthalt in einem Untersuchungsgefängnis oder einem anderen Gefängnis. Wenn sie vorzeitig aus dem Programm ausscheiden, werden sie festgenommen und erneut inhaftiert. Die Gemeinden werden für die Hilfs-, Schulungs- und Arbeitstrainingsangebote sowohl während der Unterbringung als auch nach der Entlassung zuständig sein. Im Idealfall wird dabei auch ein Arbeitsplatz nach Abschluß des Projekts angeboten. Das Ministerium für Soziales und Arbeit ist an der Vorbereitung dieses Experiments beteiligt.
Entziehung statt Untersuchungshaft ist nicht der ideale Weg. Da diese Maßnahme an die Stelle einer verhältnismäßig kurzen Freiheitsstrafe tritt, kann sie unter Umständen von nur kurzer Dauer sein. Wünschenswert ist vielmehr, daß Möglichkeiten für die zwangsweise Aufnahme von Drogensüchtigen geschaffen werden, die u.a. durch das wiederholte Begehen leichter Straftaten und/oder durch aggressives Verhalten weitreichende Belästigungen verursachen. Hierfür muß eine spezifische rechtliche Basis geschaffen werden. Die Ministerin der Justiz wird daher so rasch wie möglich eine Gesetzesvorlage für die Einführung einer strafrechtlichen Maßregel zur Aufnahme von Drogensüchtigen vorlegen. Diese Maßregel soll sich an Artikel 432 des Strafgesetzbuchs orientieren, der früher die Aufnahme von Landstreichern, Bettlern und Zuhältern in staatlichen Arbeitshäusern regelte.
Die Rechtfertigung für die Aufnahme von Süchtigen, die mit großer Regelmäßigkeit Straftaten begehen, liegt nicht in der Schwere der von ihnen im einzelnen begangenen Straftaten, sie liegt einerseits in der durch ihre Straftaten verursachten Störungen und andererseits in dem Interesse, das drogenabhängige Personen an einem integrierten Hilfs- und Schulungsangebot in einer geschlossenen Anstalt haben. Die maximale Unterbringungsdauer wird daher über das für Vermögensdelikte übliche Strafmaß hinausgehen und etwa mindestens drei Monate und höchstens ein oder zwei Jahre betragen.
Die Gemeindeverwaltungen der vier großen Städte haben inzwischen ihre Mitwirkung an einem oder mehreren Versuchen zugesagt. Sehr kurzfristig soll eine inventarisierende Studie zur Bestimmung u.a. des genauen Umfangs der Zielgruppe durchgeführt werden. Die Gemeinden Rotterdam und Amsterdam haben sich bereit erklärt, die Versuche mitzufinanzieren. Auch wir sind bereit, hierfür Gelder aus dem Budget für Maßnahmen zugunsten der großen Städte zur Verfügung zu stellen.
Mit den großen Städten wurde vereinbart, daß die bereits genannte Zwischenbehördliche Projektgruppe Sicherheit und Suchthilfe eine Arbeitsgruppe bilden wird, deren Aufgabe es sein soll, die Studie und danach einen oder mehrere Versuche vorbereiten und begleiten soll. Wir sind bestrebt, im Jahre 1996 in jedem Fall mit einem Versuch in der Gemeinde Rotterdam für hundert Problemfälle zu beginnen. Die Projektgruppe wird Vorschläge zur Erweiterung des Versuchs erarbeiten; es sollen mindestens 300 Plätze zur Verfügung gestellt werden, von denen die Gemeinde Amsterdam auf jeden Fall hundert erhalten soll.
Wir erwarten, daß die Erweiterung der Entziehungsprojekte in Verbindung mit der Erweiterung der regulären Gefängniskapazität angesichts der festumgrenzten Gruppe chronischer Rückfalltäter in den jeweiligen Städten zu einer wesentlichen Verringerung der Störungen durch kriminelle Drogenabhängige führen wird.
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