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Der Verkauf geringer Mengen weicher Drogen, der zunächst nur in Jugendzentren zugelassen war, wird jetzt in großen Teilen des Landes auch kommerziell betrieben. Der Kleinhandel mit weichen Drogen hat dadurch in den achtziger und neunziger Jahren in vielen Gemeinden stark zugenommen.
Die Coffeeshops haben, wie in der Einführung gesagt, bewiesen, daß sie einen Beitrag zur erwünschten Trennung der Detailhandelsmärkte für weiche und harte Drogen leisten können. Die Zahl der an sich nützlichen Coffeeshops hat zugenommen, und damit haben auch die negativen Begleiterscheinungen zugenommen. Ein Teil der Coffeeshops steht außerdem unter dem Einfluß krimineller Organisation.
Bewohner beschweren sich in manchen Gemeinden über herumlungernde Kunden, Verschmutzung und Verkehrslärm*. Coffeeshops in Stadtzentren rufen verständlicherweise weniger Proteste hervor als Coffeeshops in Wohngegenden. Die Klagen kommen insbesondere aus Grenzgemeinden, in denen ausländische Kunden sich nicht selten aggressiv und einschüchternd verhalten.
Auf viel Kritik stoßen Coffeeshops in der Nähe von Schulen und Jugendeinrichtungen. Vereinzelt kommen auch Beschwerden über den Verkauf harter Drogen in Coffeeshops oder in deren Nähe vor. Der Verkauf harter Drogen steht im Widerspruch zur Richtlinie der Staatsanwaltschaft über Coffeeshops vom Oktober 1994. Gegen Verstöße dieser Art wird die Staatsanwaltschaft strenger vorgehen. Die hohe Konzentration von Coffeeshops in manchen Gemeinden verursacht nicht nur Probleme, sondern begünstigt auch den Verkauf harter Drogen. Außerdem ist dadurch der Verkauf weicher Drogen nicht mehr rentabel. Auch aus diesem Grund ist eine hohe Konzentration von Coffeeshops unerwünscht. Die im Ausland manchmal aufgestellte Behauptung, in den niederländischen Coffeeshops würden in der Regel auch harte Drogen verkauft, entspricht im übrigen nicht der Wahrheit*.
Ziel der strafrechtlichen Maßnahmen, die die Generalstaatsanwälte im Oktober 1994 in der Fahndungsrichtlinie Coffeeshops (Richtlijn Opsporingsbeleid inzake de coffeeshops; Staatscourant 1994, Nr. 203) formuliert haben, ist es, die in den lokalen Dreiergesprächen über Coffeeshops festgelegten Leitlinien zu stützen. Unter strengen Voraussetzungen - keine Werbung, kein Verkauf harter Drogen, keine negativen Begleiterscheinungen, kein Verkauf an Jugendliche unter 18 Jahren, kein Verkauf von mehr als 30 Gramm pro Person und Transaktion - wird nicht strafrechtlich gegen Personen vorgegangen, die in Gaststättenbetrieben, über die in den Dreiergesprächen eine Einigung erzielt worden ist, weiche Drogen verkaufen. Hierfür kommen lediglich Betriebe ohne Schankerlaubnis für alkoholische Getränke in Frage.
Trotz der Richtlinie der Staatsanwaltschaft gibt es noch eine große Vielfalt von Einrichtungen, in denen weiche Drogen verkauft werden. Coffeeshops im engeren Sinne sind Gaststättenbetriebe ohne Alkoholausschank und ohne Spielautomaten. In der Praxis findet der Verkauf von Drogen auch in Cafés, Videotheken, Fitneßzentren und Wohnhäusern statt. Die Zahl solcher illegaler Verkaufsstellen wird auf 900 geschätzt, die Zahl der Coffeeshops im engeren Sinn auf 1100 bis 1200. Bei den geduldeten Coffeeshops handelt es sich um Großstadt-Shops, die auf den Massenverkauf ausgerichtet sind, um kleinere Coffeeshops in den Stadtvierteln oder um Coffeeshops für Jugendliche, in denen Stammgäste Tischfußball spielen, bis zu zweifelhaften Hinterhof-Etablissements. Der Kommerz hat überall die Oberhand gewonnen. Verkauf aus ideellen Motiven kommt nur noch in einigen wenigen Gemeinden vor.
In vielen Gemeinden findet inzwischen in Zusammenarbeit mit Polizei und Justiz eine Reform der Coffeeshop-Politik statt. Die Rahmenbedingungen für die Duldung werden verschärft. Die Gemeinden befinden sich in verschiedenen Phasen in bezug auf die Formulierung und Durchführung dieser neuen Coffeeshop- Maßnahmen. In vielen Gemeinden strebt man eine drastische Reduzierung der Anzahl Coffeeshops an, teilweise um die Hälfte in den kommenden Jahren. Wir unterstützen diese Bestrebungen u.a. deshalb, weil Coffeeshops hierdurch besser kontrollierbar werden.
Mit dem Verwaltungsinstrumentarium, das den lokalen Gebietskörperschaften zur Verfügung steht, kann man, wenn es konsequent angewendet wird, einen großen Teil der durch den Drogenhandel und Drogenkonsum verursachten Probleme in den Griff bekommen. Man kann auf diese Weise verhindern, daß in der Nähe von Schulen oder in Straßen, in denen die Verkehrs- oder Wohnsituation dies verbietet, Coffeeshops eröffnet werden*.
Maßnahmen zur Regelung der Niederlassung sind aufgrund der Verordnungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, des Erlasses Gaststättenbetriebe Immissionsschutzgesetz (Besluit horecabedrijven hinderwet), der lokalen Verordnungen für Gaststättenbetriebe ohne Alkoholausschank, Allgemeiner Polizeiverordnungen (APV) und Umweltverordnungen möglich. Über einen Flächennutzungsplan kann die Niederlassung von Coffeeshops an unerwünschten Orten (gegenüber Schulen, Klub- und Nachbarschaftsheimen) verhindert werden. Regelungen für den Betrieb von Coffeeshops können nach dem Vorbild des Ausschank- und Gaststättengesetzes (Drank- en Horecawet) aufgrund allgemeiner Polizeiverordnungen und lokaler Verordnungen für Gaststätten ohne Alkoholausschank getroffen werden. In einigen Gemeinden wurden darüber hinaus Vereinbarungen mit Coffeeshop-Inhabern getroffen.
Mit Hilfe des obengenannten Instrumentariums ist die Formulierung eindeutiger Regeln hinsichtlich der Coffeeshops möglich. Sodann muß selbstverständlich auf die Einhaltung der kommunalen Regeln geachtet werden und muß gegen den Verkauf weicher Drogen außerhalb der Coffeeshops tatsächlich eingeschritten werden. Dies erfordert konkrete Vereinbarungen zwischen den Gemeindeverwaltungen, den Staatsanwaltschaften und der Polizei im Rahmen der Dreiergespräche. Ziel dieser Maßnahmen ist die Unterbindung des Verkaufs weicher Drogen in Gaststättenbetrieben und die Festlegung strenger Regelungen für Coffeeshops in bezug auf Lage, Öffnungszeiten, Einrichtung, Toiletten, Parkmöglichkeiten und Lärmbelästigung.
Ob Ordnungsstörungen zu erwarten sind, hängt von der Attraktivität des Lokals für kriminelle Elemente ab. Wichtig ist daher auch, daß Anforderungen an die Qualifikationen und den Leumund des Geschäftsführers gestellt werden können. Bei Coffeeshops ist dies aufgrund einer lokalen Verordnung für den Betrieb von Gaststätten ohne Alkoholausschank nach dem Vorbild der Verordnung zum Ausschank- und Gaststättengesetz und dem Erlaß über die sittlichen Anforderungen (Besluit eisen zedelijk gedrag) kraft dieses Gesetzes möglich. Zusammen mit der Vereinigung Niederländischer Gemeinden gehen wir inzwischen der Frage nach, ob zu diesem Zweck Musterbestimmungen entwickelt werden können. Dabei geht es nicht nur darum, eine Reihe von Qualitätsanforderungen festzulegen, sondern auch darum, die Genehmigung verweigern zu können, wenn der Geschäftsführer oder Inhaber vorbestraft ist oder als Strohmann für eine kriminelle Organisation fungiert.
Unter anderem im Rahmen der präventiven Maßnahmen gegen die organisierte Kriminalität soll bei der Revision des Ausschank- und Gaststättengesetzes die Frage geprüft werden, wie die Möglichkeiten der Gemeinden, Genehmigungen zu verweigern oder einzuziehen, verbessert werden können. Bei der näheren Ausgestaltung der Regelungen soll eventuellen negativen Auswirkungen auf den Ruf des übrigen Gaststättengewerbes Rechnung getragen werden.
Die Existenz dieser administrativ-rechtlichen Maßnahmen will nicht besagen, daß Gemeinden auch verpflichtet sind, eine oder mehrere Verkaufsstellen zu dulden. Eine Gemeindeverwaltung kann beschließen, überhaupt keine Coffeeshops zuzulassen. Dies muß jedoch in den Dreiergesprächen mit dem Chef des Polizeikorps und dem Staatsanwalt erörtert werden. Wenn keine Coffeeshops zugelassen werden, können Jugendliche, die sich Cannabis beschaffen wollen, von der kriminellen Szene abhängig werden. Darüber hinaus kann sich der Verkauf dann in Wohnungen, Kneipen oder auf die Straße verlagern und so allerlei negative Begleiterscheinungen nach sich ziehen. Die Durchsetzbarkeit solcher Maßnahmen muß mitberücksichtigt werden. Die meisten Gemeinden ziehen es daher vor, einige relativ sichere Verkaufsstellen zu dulden. Das Kabinett unterstützt diese Maßnahmen, sofern die Einhaltung der beschlossenen Regelungen auch kontrolliert wird. Wenn man sich in den Dreiergesprächen für die Nulloption entscheidet, werden die zuständigen Staatsanwaltschaften gegen die vorhandenen Coffeeshops strafrechtlich vorgehen, auch wenn sie sich ansonsten an die Bestimmungen halten.
Soll die Kontrolle wirksam sein, so muß Kapazität für die Überprüfung und Überwachung der Einhaltung der Genehmigungen sowie der Einhaltung der Richtlinie der Staatsanwaltschaft und der lokalen Verordnungen freigemacht werden. Verstöße gegen die Regelungen dürfen nicht ohne Folgen bleiben. Die Gemeinden und die Staatsanwaltschaft werden ersucht, dies aufmerksam zu kontrollieren. Sollen die "Sanierungsmaßnahmen" in bezug auf die Coffeeshops erfolgreich sein, erfordert dies zuallererst eine strenge Überwachung der Einhaltungen der Bestimmungen. Das Kabinett weist in diesem Zusammenhang auf die in der Koalitionsvereinbarung beschlossene Aufstockung des Personalbestands bei der Polizei hin. Es ist zu erwarten, daß die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach Durchführung der "Sanierung" reduziert werden können.
Inhaber von Coffeeshops sind einkommensteuerpflichtig. Geldbewegungen, die mit den Umsätzen von Coffeeshops zusammenhängen, gelten, sofern die Coffeeshops sich an die von den Justizbehörden gestellten Anforderungen halten, nicht als ungewöhnliche Transaktionen im Sinne des Gesetzes über die Meldung ungewöhnlicher Transaktionen (Wet Meldpunt Ongebruikelijke Transacties).
Nach unserer Auffassung ist ein kohärentes Vorgehen auf lokaler Ebene für die Bekämpfung der von Coffeeshops verursachten Störung der öffentlichen Ordnung von großer Bedeutung. Die bereits genannte Zwischenbehördliche Projektgruppe wird eine Beratungsstelle einrichten, die die Gemeinden, die Polizei und die Staatsanwaltschaft bei der Einsetzung einer Kombination behördlicher und strafrechtlicher Mittel zur Kontrolle der Coffeeshops und zur Weiterentwicklung der behördlichen Maßnahmen berät. Diese Beratungsstelle wird ferner Empfehlungen für kommunalpolitische Maßnahmen in bezug auf andere Aspekte der Drogenproblematik geben können.
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