4. Maßnahmen im Bereich der weichen Drogen und der Coffeeshops

4.5 Drogentourismus und Coffeeshops

Vor allem die Coffeeshops in den Grenzgebieten haben viel Kundschaft aus den Nachbarländern, sehr zum Ärgernis insbesondere der Behörden, deren eigene Drogenpolitik zumindest theoretisch darauf ausgerichtet ist, auch den Verkauf kleiner Mengen Cannabis zum Eigenverbrauch auch weiterhin als illegale Handlung zu betrachten. Die Bewohner der niederländischen Grenzstädte haben unter den Begleiterscheinungen des Drogentourismus stark zu leiden.

Zur Lösung für das Problem des Drogentourismus wurde vorgeschlagen, den Verkauf an Ausländer unter Berufung auf das Schengener Übereinkommen zu verbieten. Das Gebot, einen Unterschied zwischen niederländischen und ausländischen Konsumenten zu machen, ist jedoch verfassungsrechtlich problematisch und im übrigen schwer durchsetzbar. Bei einer unterschiedlichen Behandlung würden man Niederländer als Zwischenpersonen einschalten.

Die Kritik des Auslands richtet sich nicht in erster Linie auf den Konsum von Cannabis in niederländischen Coffeeshops, sondern vielmehr gegen den Import von Mengen, die als Vorrat zu betrachten sind. Das 30- Gramm-Kriterium, das die Grenze zwischen Übertretung und Verbrechen markiert, wurde bei der Verabschiedung des Betäubungsmittelgesetzes aus dem Jahre 1976 dem Recht der Vereinigten Staaten entlehnt, wo der Besitz einer Unze Cannabis entkriminalisiert wurde. Diese Norm wurde auch deshalb übernommen, weil es sich dabei angeblich um eine Menge handelt, mit der Konsumenten, die ihren Stoff mit anderen teilen, etwa zwei Wochen auskommen können. Mit dieser Menge würden die Konsumenten noch unter der Strafbarkeitsgrenze liegen. Bei der Behandlung des Betäubungsmittelgesetzes von 1976 wurde in der Zweiten Kammer des Parlaments bereits darauf hingewiesen, daß dieses Kriterium das Risiko gewerbsmäßigen Handels in sich birgt.

Von 30 Gramm Cannabis kann man zwischen 50 und 100 Zigaretten (Joints) drehen. Der Durchschnittskunde in den Coffeeshops kauft höchstens drei Gramm im Wert von etwa 25 Gulden. Man kann davon ausgehen, daß in den Grenzgebieten an Ausländer verkaufte Mengen von mehr als einigen Gramm für den Export bestimmt sind. An Wochenenden sorgen Drogentouristen in manchen Gemeinden für zwei Drittel des Coffeeshop- Umsatzes*. Es gibt Hinweise darauf, daß die Mengen, die bei schmuggelnden Drogentouristen beschlagnahmt wurden, nach dem Wegfallen der Grenzkontrollen größer geworden sind.

Die geringere Strafbarkeit bei Mengen von nicht mehr als 30 Gramm gilt nicht für die Ein- und Ausfuhr. Es ist natürlich nie die Absicht der niederländischen Behörden gewesen, daß Coffeeshops die Auslandsmärkte bevorraten. Die Ausfuhr weicher Drogen gilt ungeachtet der Menge nach dem niederländischen Betäubungsmittelgesetz als Straftat. Ein Coffeeshop-Inhaber, der weiche Drogen an einen Ausländer verkauft, kann sich unter Umständen der Beihilfe zur Ausfuhr schuldig machen, und das ist - auch bei Mengen unter dreißig Gramm - strafbar.

In der Richtlinie der Staatsanwaltschaft gilt die gesetzliche Norm für den Besitz eines Vorrats zum Eigenverbrauch von maximal 30 Gramm auch für den Verkauf von Cannabis in geduldeten Coffeeshops. Wir nehmen die in den Grenzgebieten auftretenden Probleme und die Kritik aus dem Ausland zum Anlaß, diese Verkaufsnorm zu überprüfen. Die Abgabemenge pro Kunde soll auf fünf Gramm beschränkt werden. Diese Anpassung der staatsanwaltschaftlichen Richtlinie bringt die zentrale drogenpolitische Zielsetzung - die Abschirmung der Konsumenten von der Welt der harten Drogen - nicht in Gefahr. In den wenigen Coffeeshops, die ohne Gewinnabsicht arbeiten, werden bereits jetzt nur Mengen von maximal 3 bis 5 Gramm verkauft. Niederländer ab 18 Jahren, die weiche Drogen konsumieren wollen, erhalten sie nach wie vor bei den Coffeeshops. Darüber hinaus erhält der Besitz eines Vorrats zum Eigenverbrauch von maximal 30 Gramm auch weiterhin keine Priorität bei der Fahndung. Ausländischen Besuchern wird es allerdings schwerer gemacht, sich einen Vorrat für den Export zu beschaffen. Das wird sicherlich die Schwelle für ausländische Jugendliche erhöhen.

Die Kontrolle ist bei der Fünf-Gramm-Norm für den Verkauf an sich nicht schwieriger als bei der heutigen Norm von dreißig Gramm. Coffeeshops, die regelmäßig Mengen von mehr als fünf Gramm verkaufen, werden sofort auffallen. Wo die Einhaltung der Dreißig-Gramm-Norm bereits überprüft wird, kostet die Kontrolle der Einhaltung der Fünf-Gramm-Norm keine zusätzliche Kapazität. Auf die Einhaltung der Fünf-Gramm-Norm soll im Rahmen der nach Abschluß des "Sanierungsvorhabens" geplanten strengeren Kontrollen geachtet werden. Wenn der ausländische Drogentourismus nicht abnimmt, sollen zur Unterstützung der neuen drogenpolitischen Maßnahmen regelmäßig gezielte Fahndungen im Zusammenhang mit dem Export von Handelsvorräten an Cannabis, die die ausländischen Touristen in Coffeeshops oder anderswo erworben haben, stattfinden. Hierzu sollen, wo erforderlich, ausländische Polizeibehörden um Unterstützung aufgrund der im Schengener Übereinkommen 1990 getroffenen Vereinbarungen ersucht werden.

Mit der Einführung einer Höchstgrenze für die Mengen Cannabis, die in den Coffeeshops verkauft werden dürfen, erfüllen die Niederlande die in der Schlußakte zum Durchführungsübereinkommen von 1990 eingegangene Verpflichtung, grenzüberschreitende Auswirkungen, die durch unterschiedliche drogenpolitische Maßnahmen im Bereich der weichen Drogen hervorgerufen werden, soweit wie möglich zu verhindern. Durch diesen Schritt wird ein Teil der gegen die Coffeeshops im In- und Ausland geübten Kritik gegenstandslos, ohne daß ihre primäre soziale Funktion - die Trennung der Verbrauchermärkte für weiche und harte Drogen - in Gefahr käme. Die Staatsanwaltschaft wird diese Norm in die staatsanwaltschaftliche Richtlinie aufnehmen und für die Kontrolle sorgen.

Ein Problem für die Inhaber von Coffeeshops besteht darin, daß der Verkauf kleiner Mengen weicher Drogen zwar geduldet wird, der Besitz des dafür benötigten Handelsvorrats aber nicht. In der täglichen Rechtspraxis spielt dieses Problem keine große Rolle. Die staatsanwaltschaftliche Richtlinie wird in dem Sinne angepaßt, daß keine gezielt Fahndung stattfindet, wenn Coffeeshop-Inhaber sich an die kommunalen und strafrechtlichen Voraussetzungen halten und zu diesem Zweck nur einige hundert Gramm Drogen besitzen.




Tweede Kamer, vergaderjaar 1994-1995, 24077, nrs. 2-3
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