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Der illegale Handel mit Betäubungsmitteln hat internationalen Charakter. Nicht nur die Herkunfts- und Bestimmungsländer sind über die ganze Welt verstreut, auch die illegalen Händler sind fortwährend auf der Suche nach neuen Absatzmärkten. Die Verwirklichung und Unterhaltung von Transportrouten erfordert nicht nur in den Herkunfts- und Bestimmungsländern, sondern auch in den Transitländern eine dauerhafte Organisation von "Arbeitnehmern". Bei der Bekämpfung des illegalen Handels zwischen Herkunfts- und Bestimmungsländern liegt der Akzent auf der Ermittlung von Transportrouten, der Behinderung von Transporten und der Fahndung nach Kurieren; in den Bestimmungsländern selbst geht es um die Auflösung der gesamten Organisation. Diese Aktivitäten können nur dann Erfolg haben, wenn die nationalen Fahndungsstellen der betreffenden Länder intensiv und effizient zusammenarbeiten.
Die Notwendigkeit dieser Zusammenarbeit besteht bereits seit geraumer Zeit und kommt in Verträgen zum Ausdruck, die speziell zur Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Handels geschlossen wurden. Auf internationaler Ebene wurde die rechtliche Grundlage in drei Verträgen der Vereinten Nationen gelegt, und zwar in dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1972 geänderten Fassung, dem internationalen Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe und dem Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988.
Diese Verträge bieten durch ihren weltweiten Charakter und hohen Ratifizierungsgrad eine gute Basis für die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Bestimmungsländern. Bei der Zusammenarbeit zwischen den Bestimmungsländern wird ebenfalls von diesen Instrumenten Gebrauch gemacht. Dabei hat sich jedoch gezeigt, daß die Effizienz der Zusammenarbeit durch zusätzliche Regelungen erhöht wird. So wurde vom Europarat der Vertrag zur Durchführung von Artikel 17 des obengenannten UNO-Vertrags von 1988 verabschiedet, der die Zusammenarbeit bei Aktionen außerhalb der Hoheitsgewässer gegen Schiffe, in denen Drogen geschmuggelt werden, regelt; ferner wurde im Durchführungsübereinkommen zum Schengener Übereinkommen den Betäubungsmitteln ein gesonderter Abschnitt gewidmet. Schließlich enthält der Europäische Unionsvertrag Bestimmungen über die Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und wurden im EU-Rahmen weitere Initiativen ergriffen, wie die Verabschiedung der genannten Verordnungen und Richtlinien über die Präkursoren und die Einrichtung der Europol-Drogeneinheit als Vorläuferin von Europol.
Mitunter werden auch auf bilateraler Basis vertragliche Regelungen geschlossen. So wurde im Jahre 1989 zwischen dem Königreich der Niederlande und Venezuela ein Vertrag über die Bekämpfung des Mißbrauchs, des unerlaubten Handels und der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln, pyschotropen Stoffen und damit zusammenhängenden chemischen Stoffen geschlossen.
Diese spezifischen Regelungen stellen zusammen mit den allgemeinen Verträgen über internationale strafrechtliche Zusammenarbeit (Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen, Übertragung und Übernahme der Strafverfolgung bzw. des Strafvollzugs, Beschlagnahme von Erträgen aus kriminellen Handlungen) und den Verträgen über gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen, die in den Niederlanden und ihren Nachbarländern in Kraft sind, ein umfassendes Instrumentarium für die internationale Fahndung nach Drogendelikten und die Verfolgung der in diesen Ländern tätigen international organisieren Gruppen dar. Bei der internationalen Zusammenarbeit geht es daher auch nicht in erster Linie um eine Ergänzung des vertraglichen Instrumentariums.
Eine weitere Erhöhung der Effizienz in der internationalen Zusammenarbeit ist jedoch wünschenswert. Sie kann durch eine gründliche Analyse der grenzüberschreitenden Aspekte des Drogenhandels und der daran beteiligten Organisationen erreicht werden. Wichtig sind auch die Entwicklung und Unterhaltung internationaler Netzwerke der Polizei-, Zoll- und Justizbehörden, damit die Koordinierung bei der Fahndung und Strafverfolgung im Einzelfall effizient und unter Wahrung des jeweiligen einzelstaatlichen Rechts verläuft und das Instrumentarium, das mit den genannten Verträgen bereitgestellt wird, optimal eingesetzt wird.
Innerhalb Europas nimmt infolge der Intensivierung der Zusammenarbeit die Zahl der Rechtshilfeersuchen im Bereich der Fahndung und Strafverfolgung in Drogensachen zu. Dies zwingt zu einer Vereinfachung der internationalen und nationalen Verfahren. Mit dem Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommens sind viele Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erheblich einfacher geworden; so können Ersuchen unmittelbar an die Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften gerichtet werden.
In den Niederlanden ist man angesichts der zunehmenden Zahl von Anträgen zu der Einsicht gelangt, daß die Behandlung der Anträge durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Justizministerium in qualitativer Hinsicht verbessert werden muß. Da im Gegensatz zu früher die Behörden ein ständiger Strom von Ersuchen erreicht, müssen alle beteiligten Parteien gemeinsam die hierfür erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen schaffen.Sowohl beim Justizministerium als auch bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei wurden oder werden die Verfahren mittels Automatisierung optimalisiert. Dabei wird auch der gegenseitigen Abstimmung und dem gegenseitigen Informationsaustausch Aufmerksamkeit geschenkt. Was die Polizei angeht, so wird, wie bereits erwähnt, in Kürze ein überregionales Fahndungsteam einsatzfähig sein.
Zur Verhinderung des Mißbrauchs von Chemikalien für die illegale Produktion von Betäubungsmitteln wurde das am 1. Juli 1995 in Kraft getretene Gesetz zur Verhinderung des Mißbrauchs von Chemikalien (Wet Voorkoming Misbruik Chemicaliën) verabschiedet, das Vorschriften über die Herstellung von und den Handel mit Präkursoren, die übrigens zu etwa 90% legal genutzt werden, enthält. Mit diesem Gesetz erfüllen die Niederlande ihre Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 und der darauf basierenden EG- Verordnungen und Richtlinien. Bei einem Verstoß gegen das Gesetz kann nicht nur auf eine Freiheitsstrafe und Geldbuße erkannt werden, sondern auch der finanzielle Gewinn eingezogen werden.
Die internationalen Vorschriften auf diesem Gebiet sollen den illegalen Handel mit Präkursoren weltweit verhindern. Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes liegt beim Wirtschaftskontrolldienst (ECD), der im Zusammenhang mit anderen Kontrollaufgaben bereits Kontakte zur chemischen Industrie hat. Die Division Zentrale Kriminalpolitische Informationen und der Wirtschaftskontrolldienst werden beim Wirtschaftkontrolldienst eine zentrale Meldestelle schaffen, die Einblick in den Präkursorenstrom vermitteln soll.
Unter dem Vorsitz der Europäischen Kommission werden im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten Initiativen zur Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit ergriffen, u.a. mit den USA, den ehemaligen GUS-Staaten und den ASEAN-Länder.
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