Anhang

Anhang III

Schlußfolgerungen aus der Empfehlung des Leiters des Juristischen Dienstes beim Rat der Europäischen Union und ehemaligen Professors für internationales Strafrecht an der Universität Amsterdam, Mr. J.J.E. Schutte, über die international-rechtlichen Verpflichtungen auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften über Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe, an die das Königreich gebunden ist*.

Exkurs: die juristischen Implikationen einer eventuellen Legalisierung von Cannabis und Cannabisprodukten

Stellt man sich die Frage, welche international-rechtlichen Konsequenzen ein einseitiger niederländischer Beschluß hätte, die Herstellung, den Besitz und den Handel von Cannabis und Cannabisprodukten für andere als die im Einheits-Übereinkommen von 1961 erlaubten Zwecke zu legalisieren (ganz abgesehen davon, ob die Ein- und Ausfuhr weiterhin unter Strafe gestellt würde), dann können im Lichte der obigen Ausführungen folgende Schlußfolgerungen gezogen werden:

  1. Das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll zur Änderung des Einheits- Übereinkommens von 1972 geänderten Fassung müßte gekündigt werden, da ein solcher Beschluß mit den Verpflichtungen nach Artikel 2 Absätze 1 und 5, Artikel 4, 36 und 49 unvereinbar wäre. Die Möglichkeit, dem Übereinkommen unter bestimmten Vorbehalten in bezug auf Cannabis und Cannabisprodukte wieder beizutreten, ist aufgrund von Artikel 50 Absatz 3 des Übereinkommens gering; die Vertragspartner (wahrscheinlich mehr als ein Drittel), die keinen Unterschied zwischen harten und weichen Drogen machen wollen, würden sich vermutlich gegen einen solchen Vorbehalt aussprechen.

  2. Ein solcher Beschluß stünde nicht im Widerspruch zu dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe.

  3. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 müßte gekündigt werden, da ein solcher Beschluß mit den Verpflichtungen aufgrund von Artikel 3 unvereinbar wäre. Das Übereinkommen enthält - anders als das Einheits- Übereinkommen von 1961 - keine besonderen Bestimmungen über Vorbehalte, so daß ein erneuter Beitritt zum Übereinkommen unter bestimmten Vorbehalten auf den ersten Blick auf weniger rechtliche Bedenken stieße. In der Praxis ist jedoch mit demselben Widerstand der Vertragsparteien wie beim Einheits- Übereinkommen von 1961 zu rechnen.

  4. Ein solcher Beschluß würde nicht direkt im Widerspruch zum Schengener Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen von 1985 stehen.

  5. Das Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens von 1985 stünde dagegen im Widerspruch zu einem solchen Beschluß. Er ist unvereinbar mit Artikel 71, der von einer uneingeschränkten Einhaltung des Einheits-Übereinkommens von 1961 in der durch das Änderungsprotokoll von 1972 geänderten Fassung und des UNO- Übereinkommens von 1988 ausgeht. Das Durchführungsübereinkommen, das laut Artikel 137 keine Vorbehalte zuläßt (mit Ausnahme der hier nicht relevanten Vorbehalte gemäß Artikel 60), hat keine Kündigungsklausel. Demnach ist für Kündigungen des Übereinkommens Artikel 56 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge anwendbar. Absatz 1 dieses Artikels lautet wie folgt:

    Ein Vertrag, der keine Bestimmung über seine Beendigung enthält und eine Kündigung oder einen Rücktritt nicht vorsieht, unterliegt weder der Kündigung noch dem Rücktritt, sofern

    1. nicht feststeht, daß die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Kündigung oder eines Rücktritts zuzulassen beabsichtigen, oder
    2. ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht sich nicht aus der Natur des Vertrags herleiten läßt.

    Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Vertragsparteien die Absicht hatten, einen Rücktritt vom Übereinkommen oder dessen Kündigung möglich zu machen, und auch die Art des Übereinkommens scheint sich einer solchen Befugnis zu widersetzen. Mit dem Durchführungsübereinkommen haben die Parteien laut Präambel schließlich beabsichtigt, den im EG-Gründungsvertrag vorgesehenen Binnenmarkt zu verwirklichen. Dieses Ziel darf nicht konterkariert werden, indem man das Übereinkommen, das das Prinzip des freien Verkehrs von Personen in einem Raum ohne Binnengrenzen realisiert, kündigt.

    Die Schlußfolgerung muß sein, daß das Schengener Durchführungsübereinkommen nicht gekündigt werden kann, sondern höchstens geändert oder durch Gemeinschaftsrecht bzw. durch Vereinbarungen zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt werden kann (vgl. Artikel 134, 141 und 142 des Durchführungsübereinkommens).

  6. Das Übereinkommen des Europarats vom 31. Januar 1995 über den Drogenhandel auf hoher See muß auf alle strafbaren Handlungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des UNO-Übereinkommens von 1988 angewandt werden. Das Übereinkommen läßt gemäß Artikel 31 Absatz 1 nur Vorbehalte in bezug auf zwei hier nicht relevante Bestimmungen zu. Ein Beschluß im obigen Sinne hätte zur Folge, daß das Königreich keine Partei dieses Übereinkommens werden oder bleiben könnte, es sei denn, dieser Beschluß hätte keine Folgen für Handlungen außerhalb der Niederlande.

  7. Der Beschluß stünde nicht im Widerspruch zu anderen Verträgen des Europarats auf dem Gebiet der strafrechtlichen Zusammenarbeit.

  8. Ebensowenig würden die Niederlande mit einem solchen Beschluß direkt gegen den Vertrag über die Europäische Union verstoßen.

  9. Die Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche enthält in Artikel 1 eine Definition der Geldwäsche, die den diesbezüglichen Umschreibungen des UNO-Übereinkommens von 1988 und dem Übereinkommen des Europarats vom 8. November 1990 über das Waschen, das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung der Erträge aus Straftaten entlehnt ist. In dieser Definition werden Begünstigungshandlungen als Handlungen im Zusammenhang mit bestimmten kriminellen Handlungen, den sog. Grunddelikten, beschrieben. Als "kriminelle Tätigkeit" im Sinne der Richtlinie gilt:

    eine Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Wiener Übereinkommens (d.h. des UNO-Übereinkommens von 1988) sowie alle anderen kriminellen Tätigkeiten, die für die Zwecke dieser Richtlinie von den einzelnen Mitgliedstaaten als solche definiert werden.

    Sodann bestimmt Artikel 2 der Richtlinie, daß die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie untersagt wird. Im niederländischen Recht ist die Geldwäsche als Hehlerei strafbar. Es handelt sich dabei um Handlungen in bezug auf Sachen - einschließlich Geld -, von denen man weiß oder hätte annehmen müssen, daß sie aus einer strafbaren Handlung stammen.

    Aufgrund der Richtlinie müßte nun Hehlerei in bezug auf Geld, das aus Delikten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des UNO-Übereinkommens von 1988 stammt, verboten sein. Wenn man bestimmte Formen der Herstellung von Cannabis oder Cannabisprodukten und des Handels damit nicht mehr als Straftat betrachtete, würden Handlungen in bezug auf den Ertrag aus dieser Produktion oder aus diesem Handel auch nicht mehr in den Bereich der verbotenen Hehlerei fallen. Die Frage ist, ob dies eine Verletzung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen beinhaltet. Diese Frage muß im Lichte der Erklärung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die gleichzeitig mit der Richtlinie angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, gesehen werden. Sie lautet wie folgt:

    Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

    erinnern daran, daß die Mitgliedstaaten das am 19. Dezember 1988 in Wien angenommene Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen unterzeichnet haben,

    erinnern ebenfalls daran, daß die meisten Mitgliedstaaten am 8. November 1990 in Straßburg das Übereinkommen des Europarats über das Waschen, das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung der Erträge aus Straftaten unterzeichnet haben,

    stellen fest, daß sich die Beschreibung der Geldwäsche in Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG im Wortlaut an die entsprechenden Bestimmungen der obengenannten Übereinkommen anlehnt,

    verpflichten sich, spätestens bis zum 31. Dezember 1992 alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um Strafvorschriften in Kraft zu setzen, die ihnen gestatten, ihre aus den obengenannten Rechtsakten erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen.

    Der Beweggrund für diese Erklärung muß in dem Umstand gesucht werden, daß nach Auffassung des Rates eine Verpflichtung, Geldwäsche unter Strafe zu stellen, nicht durch das Gemeinschaftsrecht auferlegt werden kann, sondern einzig und allein aus den Verpflichtungen hervorgeht, die die Mitgliedstaaten aufgrund der zitierten Übereinkommen der UNO und des Europarats auf sich genommen haben.

    Wenn diese Interpretation korrekt ist, dann stellt der Beschluß zur Legalisierung bestimmter Handlungen in bezug auf Cannabis und Cannabisprodukte keine Verletzung der aus der Richtlinie hervorgehenden Verpflichtungen dar.

    Eine andere Frage ist, ob die mit der Richtlinie abgegebene zwischenstaatliche Erklärung ein Rechtsakt ist, der mit einem Vertrag gleichgesetzt werden kann und für die Mitgliedstaaten untereinander bindende Verpflichtungen begründet. Fest steht auf jeden Fall, daß die Erklärung in den Niederlanden nicht den für die Genehmigung von Verträgen vorgeschriebenen verfassungsrechtlichen Verfahren unterworfen gewesen ist und auch nicht unter die Kategorien von Verträgen fällt, für die keine parlamentarische Zustimmung erforderlich ist. Daher muß davon ausgegangen werden, daß in jedem Fall die niederländische Regierung die Erklärung lediglich als politische Erklärung betrachtet hat, die höchstens die damalige Regierung, jedoch nicht das Königreich als solches bindet.

    Angesichts dieser Sachlage könnte man den Schluß ziehen, daß ein Legalisierungsbeschluß nicht gegen internationale rechtliche Verpflichtungen aus der Richtlinie oder der im Zusammenhang damit abgegebenen Erklärung verstoßen würde.

  10. Die Verpflichtungen, die aus den Verordnungen und der Richtlinie in bezug auf die Kontrolle in bezug auf Stoffe, die für die illegale Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden, entstehen, würden durch einen Beschluß zur Legalisierung von Cannabis und Cannabisprodukten nicht direkt berührt. Die Präkursoren, die in den Anwendungsbereich dieser gemeinschaftlichen Rechtsakte fallen, sind in den diesbezüglichen Listen in drei Kategorien unterteilt. Unter den in Kategorie 3 aufgenommenen Stoffen gibt es einige, die bei der Herstellung von Cannabisprodukten eine Rolle spielen können, nämlich Aceton, Ethylether und Toluol. Sie spielen jedoch auch eine Rolle bei der Herstellung bestimmter harter Drogen. Hinsichtlich der Stoffe der Kategorie 3 sind die Vorschriften jedoch am wenigsten streng. In der Verordnung (900/92 zur Änderung der Verordnung 3677/90) enthält Artikel 5a einige Vorschriften betreffend die Ausfuhr dieser Stoffe aus der Gemeinschaft, wobei man aufgrund der Ausführungen in Absatz 1 Buchstabe b vor allem an die unerlaubte Herstellung von Heroin oder Kokain in bestimmten Drittländern denkt. Andererseits bestimmt Artikel 6 Absatz 2 folgendes:

    Unbeschadet der in den Artikeln 4, 5 und 5a sowie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verbringung von erfaßten Stoffen in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

    Die einzige Bestimmung in der Richtlinie (92/109/EWG), die (u.a.) für die in Kategorie 3 aufgenommenen Stoffe von Belang ist, ist Artikel 5, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsbeteiligten herbeigeführt wird und letztere

    - die zuständigen Behörden unmittelbar von Umständen wie ungewöhnliche Bestellungen oder Transaktionen bezüglich erfaßter Stoffe unterrichten, die darauf hindeuten, daß solche in den Verkehr zu bringenden bzw. herzustellenden Stoffe möglicherweise zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden;

    den zuständigen Behörden die von diesen verlangten Informationen über ihre Geschäfte mit erfaßten Stoffen übermitteln.

    Ein Beschluß zur Legalisierung der Produktion von Cannabis und Cannabisprodukten in den Niederlanden könnte zur Folge haben, daß in der Praxis die Verordnung und die Richtlinie in den Niederlanden etwas anders angewandt werden als in anderen Mitgliedstaaten. Eine Verletzung dieser Rechtsakte wäre hierdurch aber wohl nicht gegeben.

  11. Ein solcher Beschluß würde ebensowenig im Widerspruch zu Verpflichtungen aufgrund der Verordnung zur Gründung eines Europäischen Beobachtungszentrums für Drogen und Drogensucht stehen.

  12. Da der Begriff "illegaler Drogenhandel" im gemeinsamen Vorgehen betreffend die Europol-Drogeneinheit nicht definiert wird, stünde ein Legalisierungsbeschluß im obigen Sinne nicht direkt im Widerspruch zu dieser Regelung.

  13. Das Europol-Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, die strafbaren Handlungen, für die Europol zuständig ist oder sein wird, unter Strafe zu stellen. Soweit Definitionen verschiedener Kategorien strafbarer Handlungen gegeben werden - in Artikel 2 Absatz 5 oder in der Anlage zu Artikel 2 -, dienen sie dazu, den Umfang der Befugnisse reatione materiae von Europol zu bestimmen. Die Bestimmung am Schluß der Anlage zu Artikel 2 lautet dabei wie folgt:

    Die in Artikel 2 und in dieser Anlage genannten Arten der Kriminalität werden von den zuständigen nationalen Diensten aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften der jeweiligen Staaten beurteilt (inoffizielle Übersetzung).

    Sie soll es ermöglichen, daß in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Auffassungen über die Notwendigkeit und die Art der Strafbarkeit der in Artikel 2 und in der Anlage bezeichneten strafbaren Handlungen gelten.

    Dies führt zu dem Schluß, daß die Niederlande genau genommen mit einem Beschluß zur Legalisierung die Verpflichtungen aus dem Europol-Übereinkommen nicht verletzen würden.

  14. Dieselbe Schlußfolgerung muß in bezug auf die verschiedenen Regelungen über die internationale gegenseitige Hilfe in Zollangelegenheiten gezogen werden. Dort, wo solche Regelungen einen ausdrücklichen Hinweis auf den illegalen (internationalen) Drogenhandel enthalten, wird dieser Begriff nicht näher definiert.

  15. Die Implikationen der Bestimmungen über die Zusammenarbeit beim Kampf gegen Betäubungsmittel in gemischten Verträgen zwischen den Europäischen Gemeinschaften, ihren Mitgliedstaaten und Drittländern sind nicht ganz zu übersehen. An sich sind die Bestimmungen ziemlich allgemein gehalten und enthalten mehr allgemeine Grundsätze als konkrete Verpflichtungen. Zu bedenken ist, daß bei solchen Verträgen jeweils ein spezifisches Durchführungsorgan z.B. in Form eines Assoziationsrats eingesetzt wird, das sich aus Mitgliedern des Rats der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung des Drittstaats andererseits zusammensetzt. Solche Räte haben auf dem Papier weitgehende Befugnisse. So können sie zur Verwirklichung der Zielsetzungen der betreffenden Verträge in allen im Vertrag vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen.

    Solche Entscheidungen sind für die Parteien verbindlich; sie sind verpflichtet, die Entscheidungen durchzuführen.

    Dies impliziert, daß die betreffenden Räte auch befugt sind, aufgrund der spezifischen Bestimmungen betreffend Betäubungsmittel nähere Entscheidungen zu treffen, die für die Parteien bindend sind.

    Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, daß "Parteien" solcher Verträge einerseits die Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten und andererseits ein Drittstaat sind. Die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind also nicht gesondert Partei des Vertrags.

    Das geht auch aus der Tatsache hervor, daß der Vertrag nur den Gemeinschaften und allen ihren Mitgliedstaaten gemeinsam oder vom Drittstaat gekündigt werden kann. Die Niederlande können sich nicht einseitig den Verpflichtungen aus einem solchen Vertrag entziehen.

    Der Standpunkt der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Beschlußfassung in den genannten Räten wird im voraus festgelegt, und zwar aufgrund der für die Beschlußfassung zu dem jeweiligen Thema innerhalb der Union geltenden Verfahren. Soweit es um die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und des illegalen Drogenhandels nach Artikel K.1 des Unionsvertrags geht, bedeutet dies, daß dieser Standpunkt einstimmig eingenommen wird (vgl. Art. K.4 Abs. 3 EUV). In dieser Hinsicht haben die Niederlande also ein Vetorecht, wenn Vorschläge unterbreitet werden, die zu Maßnahmen verpflichten, welche ohne Änderung des niederländischen Rechts oder der niederländischen politischen Richtlinien nicht zu verwirklichen sind.

    Angesichts der Tatsache, daß die gemischten Verträge mit spezifischen Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Kampf gegen Betäubungsmittel neueren Datums sind, gibt es zu diesem Punkt noch keine Durchführungserlasse.

  16. Der bilaterale Vertrag mit Venezuela verweist in seiner Definition von "Betäubungsmitteln" in Artikel I auf Mittel, die als solche im Einheits-Übereinkommen von 1961 in der durch das Änderungsprotokoll von 1972 geänderten Fassung genannt werden. Darunter fallen Cannabis und Cannabisprodukte. Artikel II verpflichtet die Parteien, ihre Anstrengungen zu bündeln, um spezifische Programme gegen den Mißbrauch und zur Vorbeugung, Kontrolle und Eindämmung des unerlaubten Handels mit und der unerlaubten Herstellung von den in Artikel I genannten Mitteln und Stoffen aufzulegen. Wenn das Königreich der Niederlande infolge eines Legalisierungsbeschlusses das Einheits-Übereinkommen von 1961 kündigen würde, so hätte dies Folgen für den Vertrag mit Venezuela. Er müßte dann wohl entsprechend geändert werden. Wenn der andere Vertragspartner damit nicht einverstanden ist, kann der Vertrag unter Anwendung von Artikel XI - eventuell nur für den europäischen Teil des Königreichs - beendet werden.



Tweede Kamer, vergaderjaar 1994-1995, 24077, nrs. 2-3
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